Überstunden in den Pfarrbüros (Bericht der Vorsitzenden):
Ich habe Anfang Dezember ein Telefonat mit unserem KODA-Vertreter, Hr. Wenninger, bezüglich der anfallenden Überstunden in den Pfarrbüros geführt. Herr Wenninger kennt das Problem und kann im Moment nur den Rat an alle Pfarrsekretärinnen geben, ein Stundenbuch zu führen. Es müssen über einen längeren Zeitraum (4-6 Monate) alle Tätigkeiten mit der dafür benötigten Stundenzahl notiert werden. Danach soll die Pfarrsekretärin diese Überstunden unter Vorlage dieser Mitschrift der Kirchenverwaltung schriftlich anzeigen und sie bitten, die Stundenzahl zu erhöhen (evtl. nach Rücksprache mit dem Pfarrer). Sollte die Kirchenverwaltung darauf nicht reagieren, müsste die Pfarrsekretärin konsequenterweise nach Erreichen ihrer bezahlten Stunden die restliche Arbeit liegen lassen.
Auch er weiß, dass die wenigsten Pfarrsekreärinnen einfach die Arbeit liegen lassen. Aber oftmals ist es so, dass die Kirchenverwaltungen gar keine Ahnung haben, welche Arbeiten in einem Pfarrbüro anfallen und in welcher Zeit sie zu bewältigen sind. Darum ist es wichtig, ein Stundenbuch zu führen und es den Kirchenverwaltungen vorzulegen.
Herr Wenninger und ich sind so verblieben, dass ich diese Mitteilung an unsere Mitglieder weitergebe und Euch darum bitte, wenn Ihr auch nicht gleich zur Kirchenverwaltung gehen wollt, Eure Überstunden und die Tätigkeiten aufzuschreiben. Schickt mir bitte diese Mitschrift zu. Mit diesen Aufzeichnungen möchten Herr Wenninger und ich uns im Herbst diesen Jahres treffen und ein gemeinsames Gespräch mit dem Generalvikar terminieren. Eure Aufzeichnungen bleiben selbstverständlich anonym.
Gabriele Ludwig (Vorsitzende)
INTERN: Protokoll zur 8. ordentlichen
Mitgliederversammlung am 20.04.2023 in Regensburg/Burgweinting unter "Infos der Vorstandschaft"
INTERN: Jahresbericht der Vorstandschaft 30.04.2022 bis 19.04.2023
Formular zur Übertragung der Siegelführung
Das Bischöfliche Ordinariat hat in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband ein offizielles Formular zur Übertragung der Siegelberechtigung erarbeitet. Damit ist es zukünftig möglich, auch der Pfarrsekretärin/dem Pfarrsekretär die Siegelführung für einige Amtshandlungen zu übertragen. Außer in den genannten Punkten obliegt die Ausübung der Siegelführung weiterhin ausschließlich der siegelberechtigten Person gemäß § 4 Abs. 2 der Siegelordnung für das Bistum Regensburg.